AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- & MIETBEDINGUNGEN
der Wilhelm & Willhalm GmbH, Wilhelm & Willhalm event technology GmbH & Co.KG, Wilhelm & Willhalm Nord GmbH & Co.KG und mit diesen im Sinne des §15 AktG verbundenen Unternehmen – nachfolgend W&W – (Stand: 25.03.2020)
I. ALLGEMEINER TEIL
I.I Geltung der Bedingungen
Alle Leistungen der W&W erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, auch die der Schriftformklausel bedarf es der Schriftform. Faxschreiben und Emails werden als Zustellungen anerkannt.
I.II Rechtsgrundlagen
Alle Verträge der W&W und derer Erfüllung unterliegen dem Deutschen Recht. Leistungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Aschheim. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand München. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
I.III Vertragsbedingungen
Die W&W schließt Verträge jedweder Art ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Diese sind auch auf Nachträge, Vertragserweiterungen oder Änderungen anzuwenden. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Sollten dennoch mit einem Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen worden sein, so gehen diese vor.
I.IV Angebote
Angebote der W&W sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart ist oder die Angebote eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
I.V Haftung
Haftungsansprüche sind sowohl gegen die W&W als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Die W&W haftet gegenüber Kaufleuten nicht für mittelbare oder Folgeschäden. Die Haftung der W&W ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und deren Summe. Die W&W haftet nicht für fremde Gegenstände die bei der Rückgabe der Mietsache oder mit diesen in den Besitz der W&W gelangt sind. Der Mieter hat den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die aus derartigen Verlusten oder Schäden gegen die W&W geltend gemacht werden.
I.VI Zahlung
Die W&W ist berechtigt Vorkasse zu verlangen oder Zwischenabrechnungen vorzunehmen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preislisten aufgrund der schriftlichen Arbeitsnachweise bzw. Lieferscheine sowie Kilometerabrechnungen. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
I.VI.I Aufrechnung
Der Kunde ist zur Aufrechnung und, falls er Kaufmann ist, auch zur Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
I.VI.II Zahlungsverzug
Ohne weitere Mahnung tritt Verzug, 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. In Fällen des Zahlungsverzuges kann die W&W für alle offenen Forderungen Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank einfordern.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist die W&W darüber hinaus berechtigt, die weitere Nutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.
I.VII Andere sprachliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auch wenn die W&W eine Übersetzung dieser Geschäftsbedingungen in andere Sprachen zur Verfügung stellt, so ist trotzdem ausschließlich die deutsche Version für die Geschäftsbeziehung zur W&W maßgeblich und damit rechtlich bindend. Im Falle von Verständnisproblemen, Übersetzungsfehlern oder Begriffs Widersprüchen in den einzelnen Sprachversionen oder bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Bedingungen ist ausschließlich die deutsche Version heranzuziehen.
II. FULL SERVICE
II.I Definition Full Service
Unter Full-Service sind die Geschäfte zu verstehen, bei denen die W&W einen Auftrag selbständig und einheitlich ausführt. Bei diesen Aufträgen sind, soweit nicht anders vereinbart, die Transporte, der Material- und Personaleinsatz inbegriffen. Es findet keine Übereignung statt.
II.II Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die genaue Zeit, den genauen Ort, die genaue Dauer sowie alle relevanten Informationen der Auftragsausführung so rechtzeitig mitzuteilen, dass die W&W die Möglichkeit hat, Material, Personal und Transport zu disponieren. Sämtliche dieser Angaben dienen zur Präzisierung in der Auftragsbestätigung genannten Angaben. Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung ist unbedingt eine schriftliche Vereinbarung über diese zu treffen. Der Kunde ist verpflichtet, der W&W diesen Ort für die Zeit der Auftragsausführung zugänglich zu machen. Falls gefordert, hat er entsprechende Wege- und Ortsbeschreibungen zu liefern. Falls der Kunde weitere Dienstleister beauftragt hat, die Leistungen erbringen, auf die die W&W zu Ihrer Leistungserbringung angewiesen ist, oder deren Leistungen koordiniert werden müssen oder in Konflikt geraten könnten, so ist der Kunde verpflichtet, der W&W die entsprechenden Ansprechpartner und deren Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Falls nötig hat der Kunde einen Bauleiter zu ernennen, der vor Ort verbindliche Anweisungen erteilen kann um die Leistungserbringungen zu koordinieren. Die W&W wird den Bauleiter und/oder den Kunden darauf hinweisen, wenn aufgrund dieser Anweisungen ihre Leistungserbringung gefährdet, verzögert oder nur mit Zusatzkosten möglich wird. Sollte der Kunde diese Pflichten verletzen, so ist die W&W berechtigt im Interesse einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und den erhöhten Aufwand in Rechnung zu stellen.
II.III Abnahme durch den Kunden
Der Kunde nimmt spätestens zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung die Leistung ab. Der geplante Zeitpunkt der Fertigstellung ist so zu wählen, dass eine Nachbesserung möglich ist. Soweit der Aufwand der Leistungserbringung es nötig macht, sind bereits während der Leistungserbringung, Teilabnahmen durchzuführen, um Mängel (oder Missverständnisse) rechtzeitig zu erkennen, dass die Leistung dennoch rechtzeitig erbracht werden kann.
Bei der Abnahme sind Mängel schriftlich zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterschreiben. Falls über Mängel Uneinigkeit besteht, so sind die verschiedenen Auffassungen darüber in das Protokoll aufzunehmen.
II.IV Gefahrenübergang und Haftung
Der Gefahrenübergang an den Kunden erfolgt mit dem Erreichen des Veranstaltungsortes. Der Gefahrenübergang zurück an die W&W erfolgt mit dem Verlassen des Veranstaltungsortes.
II.IV.I Versicherung und Schadenfall
Der Kunde verpflichtet sich eine ausreichende Versicherung für den Zeitraum der Veranstaltung abzuschließen. Diese Versicherung schließt insbesondere die Risiken der Zerstörung, des Vandalismus und des Verlustes z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung ein. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich gleichzeitig, die Versicherungsprämie rechtzeitig zu bezahlen, so dass der Versicherungsschutz auch tatsächlich besteht. Sollte der Versicherer eine Bewachung verlangen, so ist dies vom Kunden auf seine Kosten zu stellen. Die W&W behält sich vor, einen Nachweis dieser Versicherung zu verlangen und die Leistungserbringung von diesem Nachweis abhängig zu machen.
Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung an die W&W ab. Für den Fall, dass die Abtretung in Versicherungsvertrag wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird die W&W ermächtigt, die Forderung des Kunden im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich gleichwohl, seiner Versicherung im Schadenfalle umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadenanzeige zu erstatten. Bei Diebstahl und bei Beschädigung durch Dritte hat der Kunde bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und der W&W ein entsprechendes amtliches Protokoll zu übergeben.
II.V Rechte auf dargestellte Inhalte, Software
Der Kunde hat alle Musik-, Film- und Abbildungsrechte oder Lizenzen die auf seiner Veranstaltung verwendeten fremden Rechte (z.B. GEMA, Rundfunkgebühren, Software) zu erwerben. Der Inhalt jeglicher Darstellung liegt in seiner Verantwortung. Der Kunde hat die W&W von sämtlichen Ansprüchen freizustellen die aus der Verletzung dieser Rechte resultieren. Dabei entstandene Kosten hat er der W&W zu ersetzen.
II.VI Mitgelieferte Software, Datensicherung
Mitgelieferte Software darf ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers genutzt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem Kunden ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann und stellt die W&W insoweit von allen Ansprüchen frei.
Es ist alleinige Pflicht des Kunden für eine ausreichende Sicherung der Daten zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software installiert ist. Kommt es dennoch zu einem Datenverlust, so haftet die W&W in keinerlei Weise.
II.VII Zugriff Dritter
Der Kunde ist verpflichtet, die W&W unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder Gegenstände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen.
Der Kunde hat Dritte unverzüglich auf das Eigentum der W&W hinzu-weisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung in schriftlicher Form einzuholen. Die Kosten zur Abwehr derartiger Eingriffe, hat der Kunde zu tragen, es sei denn, dass diese Eingriffe dem Verschulden der W&W zuzuordnen sind.
II.VIII Rechnungsstellung, Folgen verspäteter Zahlung
Die W&W ist berechtigt, den Auftrag nach folgendem Schema zu berechnen:
bei Auftragserteilung: 50%
bei Aufbaubeginn: 30%
vor Veranstaltungsbeginn: 20%
Diese Rechnungen sind sofort fällig.
Die W&W ist berechtigt, bei einer von dem Kunden zu vertretenden nicht rechtzeitigen Zahlung den Aufbau bis zum Eintreffen der Zahlung zu unterbrechen, das Benutzen des bereits gelieferten und des bereits aufgebauten Materials zu untersagen und eventuell durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sollte es durch die dabei auftretenden Verzögerungen dazu kommen, dass die Auftragserbringung nicht mehr in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig möglich ist, so berechtigt dies den Kunden keinesfalls zur Minderung sondern es steht der W&W die volle Auftragssumme als Bezahlung zu. Durch diese Verzögerung entstandene Folgeschäden gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso entstehende Mehrkosten und Zinsen.
II.IX Auftretende Mängel während einer Veranstaltung
Die W&W ist verpflichtet, auftretende Mängel umgehend zu beseitigen sofern dem nicht wesentliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
Hinderungsgründe wären z.B. wenn zur Beseitigung des Mangels eine laufende Veranstaltung gestört werden könnte, der Mangel nur unter Gefährdung von Leib und Leben umgehend beseitigt werden kann oder der Mangel nur unter erheblichen Aufwand (z.B. wg. Verbauung) beseitigt werden kann. Gleichwohl ist der Mangel umgehend dann zu beseitigen, sobald der Hinderungsgrund entfallen ist.
II.X Stornierung des Vertrages
Storniert der Kunde vor Beginn der vereinbarten Zeit den Vertrag, so hat er dieses schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem diese bei der W&W eingeht.
Der Kunde schuldet dann die bis dahin entstandenen Kosten und den Verdienstausfall:
Bis zu vier Wochen vor Mietbeginn: 10%
bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn: 40%
bis zu einer Woche vor Mietbeginn: 80%
unter eine Woche vor Mietbeginn: 100%
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von der W&W nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Er schuldet auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie z.B. bisher geleistete Planungskosten, Stornogebühren, Frachtkosten etc. bei einer anderweitigen Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem ihm angebotenen Preis und dem Preis der bei der anderweitigen Verwertung erzielt wurde.
Bei bereits begonnenem Aufbau bleibt der W&W der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die gleichen Folgen wie bei einer Vertragsstornierung treten ein, falls die Leistungserbringung für die W&W aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes unmöglich wird.
III. VERMIETUNG (DRY HIRE)
III.I Definition Dry Hire
Unter Dry-Hire-Geschäften sind diejenigen Geschäfte zu verstehen, bei denen dem Kunden Material auf Tagesbasis vermietet wird. Soweit nicht anders vereinbart, stellt die W&W das beauftragte Material in ihrem Lager während ihrer Lager-Geschäftszeiten zur Abholung bereit.
Sollte der Kunde mit der W&W vereinbaren, dass die Mietgegenstände angeliefert und/oder abgeholt werden, so geschehen diese Transporte auf Kosten und Gefahr des Kunden. Den vereinbarte Anlieferungs- bzw. Abholort hat der Kunde für diesen Zweck zugänglich zu machen.
III.II Lager-Geschäftszeiten
Die Geschäftszeiten des Lagers sind:
Für Abholungen: 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Für Rückgaben: 09.00 Uhr – 11.00 Uhr
III.III Übergabe an den Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die W&W über den beabsichtigten Verwendungszweck der gemieteten oder dem Kunden anderweitig überlassenen Ware genauestens zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand oder vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Sollte die Ware mangelhaft sein und der Kunde will sie dennoch übernehmen, so sind diese Mängel schriftlich in einem Mängelprotokoll festzuhalten und von beiden Seiten zu unter-schreiben. Falls über die Mängel Uneinigkeit besteht, so sind die verschiedenen Auffassungen darüber in das Protokoll aufzunehmen.
Zeigt sich ein Mangel erst nach der Übernahme durch den Kunden, so hat der Kunde diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung bei der W&W anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt der Zustand der ihm überlassenen Gegenstände auch in Hinsicht dieses Mangels als genehmigt bzw. mangelfrei.
III.IV Gefahrenübergang und Haftung
Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übernahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit dem Erreichen der Laderampe.
Der Kunde haftet für die Geräte – insbesondere bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden – vom Zeitpunkt seiner Übernahme an bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an die W&W. Der Kunde hat die Pflicht, während dieser Zeit auftretende Schäden sofort bei der W&W anzuzeigen. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen der W&W. Reparatur Eingriffe des Kunden sind nur nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung durch die W&W und unter Verwendung von Original Ersatzteilen zulässig.
III.IV.I Versicherung und Schadenfall
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm übergebenen Gegenstände für den Zeitraum aus-reichend zu versichern, der zwischen der Ausgabe und der Rücknahme der Gegenstände durch die W&W liegt. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich gleichzeitig, die Versicherungsprämie so rechtzeitig zu bezahlen, dass der Versicherungsschutz auch tatsächlich besteht. Sollte der Versicherer eine Bewachung verlangen, so ist dies vom Kunden auf seine Kosten zu stellen.
Die W&W behält sich vor, einen Nachweis dieser Versicherung zu verlangen und die Erbringung ihrer Leistung von diesem Nachweis abhängig zu machen.
Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung an die W&W ab. Für den Fall, dass die Abtretung in Versicherungsvertrag wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird die W&W ermächtigt, die Forderung des Kunden im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich gleichwohl, seiner Versicherung im Schadenfalle umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadenanzeige zu erstatten.
Bei Diebstahl und bei Beschädigung durch Dritte hat der Kunde bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und der W&W ein entsprechendes amtliches Protokoll zu übergeben.
III.V Pflichten des Kunden während der Mietzeit
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat alle schuldhaft von ihm verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
Technische sowie optische Veränderungen an Mietgegenständen, sowie deren Zubehör dürfen keinesfalls vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Bühnenelemente. Diese dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter bespannt werden. Zur Bespannung dürfen lediglich Klebebänder, keinesfalls jedoch Nägel, Schrauben oder dergleichen verwendet werden. Klebereste müssen sorgfältig entfernt werden. Im Falle der Beschädigung von Bühnenanlagen durch Bemalung oder Nagellöcher trägt der Kunde die Haftung im Umfang des Neupreises des betreffenden Bühnenteils.
III.VI Mitgelieferte Software, Datensicherung
Mitgelieferte Software darf ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers genutzt werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem Kunden ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann, und stellt die W&W insoweit von allen Ansprüchen frei.
Es ist alleinige Pflicht des Kunden für eine ausreichende Datensicherung zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software installiert ist. Kommt es dennoch zu einem Datenverlust, so haftet die W&W in keiner Weise.
III.VII Zugriff Dritter
Der Kunde ist verpflichtet, die W&W unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder Mietgegenstände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen.
Der Kunde hat den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der W&W hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung ausstellen zu lassen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass diese Eingriffe dem Verschulden der W&W zuzuordnen sind.
III.VIII Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe an das Lager der W&W. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Die Mietgebühren werden ausschließlich nach den vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet. Für den Mietpreis gilt die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Die hier enthaltenen Preise sind Nettopreise. Die Mindestpreise für Mietgeräte betragen 30,00 €. Beträgt die Miete unter 400,00 €, so ist die gesamte Miete bei Übergabe bzw. Auslieferung zu bezahlen.
III.IX Rückgabe
Die Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt im Lager der W&W innerhalb den Lager-Geschäftszeiten. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in einem sauberen sowie einwandfreien Zustand zurückzugeben. Mit der Rücknahme der Mietgegenstände durch die W&W bestätigt diese nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurden, sondern behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Mietgegenstände eingehend zu überprüfen.
Wenn bereits bei der Rückgabe Mängel an den Mietgegenständen festgestellt werden, so sind diese Mängel in einem von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendem Mängelprotokoll festzuhalten. Für den Fall, dass über das Vorhandensein oder die Herkunft dieser Mängel keine Einigkeit besteht, so sind die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien in das Mängelprotokoll aufzunehmen.
III.X Verspätete und nicht erfolgte Rückgabe
Gibt der Kunde die Mietgegenstände nicht zur vereinbarten Zeit zurück, so schuldet er für jeden Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe der 2-fachen Tagesmiete gemäß der aktuellen Preisliste. Die W&W behält sich die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vor, verpflichtet jedoch sich dazu, den Schaden gering zu halten.
Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt, so ist die W&W berechtigt, dem Kunden das Fehlmaterial als Gebrauchtgerät zu berechnen. Dabei wird die W&W die angefallene Miete des Fehlmaterials angemessen berücksichtigen.
III.XI Ausfallzeiten durch Rückgabe mit Mängeln
Sind Mietgegenstände nach Rückgabe durch den Kunden durch von diesem zu vertretende Umstände nicht nutzbar bzw. nicht vermietbar, so schuldet der Kunde für jeden Tag der notwendig gewordenen Ausfallzeiten eine Nutzungsentschädigung in Höhe der 2-fachen Tagesmiete gemäß der aktuellen Preisliste.
Notwendige Ausfallzeiten sind die Zeiten, in denen sich die Geräte in Reparatur befinden bzw. bei Austausch oder Neubeschaffung des Mietgegenstandes oder eines nötigen Zubehörteiles die Lieferzeiten zuzüglich der Zeiten, die notwendig sind, die ausgetauschten bzw. neu beschafften Geräte in den verleihfähigen Zustand zu versetzen.
III.XII Rücktritt vom Mietvertrag
Tritt der Kunde vor Beginn der vereinbarten Zeit zurück, so hat er diesen schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt des Rücktritts ist der Tag, an dem dieser bei der W&W eingeht.
Der Kunde schuldet dann von der vereinbarten Miete die folgende pauschale Miete:
Bis zu vier Wochen vor Mietbeginn: 10%
bis zu zwei Wochen vor Mietbeginn: 40%
bis zu einer Woche vor Mietbeginn: 80%
unter eine Woche vor Mietbeginn: 100%
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von der W&W nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Er schuldet auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie z.B. bisher geleistete Planungskosten, Stornogebühren, Frachtkosten etc. bei einer anderweitigen Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem ihm angebotenen Preis und dem Preis der bei der anderweitigen Verwertung erzielt wurde.
III.XIII Folgen verspäteter Zahlung
Die W&W ist bei vereinbarter Vorkasse berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, falls der Kunde die Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Die W&W wird dem Kunden die Ware dann gemäß einem Rücktritt vom Mietvertrag berechnen. Diese Rechnung ist sofort fällig.
IV. WARENGESCHÄFTE
IV.I Definition
Warengeschäfte sind die Geschäfte, bei denen das Eigentum an der Ware übertragen werden soll. Ein Warengeschäft kann auch im Rahmen eines Dry-Hire- oder eines Full-Service-Geschäftes erfolgen.
IV.II Privatkunden
Privatkundengeschäfte schließt die W&W nur auf Basis von Vorkasse und gegen Abholung ab. Ausschließlich exklusiv für den Kunden bestellte Ware wird auf Kundenwunsch geliefert.
IV.III Liefer- oder Abholtermine
Alle genannten Liefer- oder Abholtermine gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ware, es sei denn sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
IV.IV Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der W&W aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder in Zukunft zustehen behält sich die W&W das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
IV.V Zugriff Dritter
Der Kunde ist verpflichtet, die W&W unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder Mietgegenstände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen.
Der Kunde hat den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der W&W hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung ausstellen zu lassen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass Diese der Verantwortung der W&W zuzuordnen sind.
IV.VI Übernahme
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware umgehend bei der Abholung bzw. bei der Lieferung eingehend auf Mängel zu überprüfen und auf dem Lieferschein oder in einem Mängelprotokoll zu vermerken. Sollten über Mängel keine Einigkeit bestehen, so sind diese ebenfalls in das Mängelprotokoll mit der Darstellung der jeweiligen Sichtweisen aufzunehmen. Das Mängelprotokoll ist von beiden Seiten zu unterschreiben.
Sollte bei einer Lieferung, insbesondere durch einen Logistikdienstleister, festgestellt werden, dass bereits die Verpackung beschädigt wurde, so darf die Verpackung nicht geöffnet werden. Diese Beschädigung ist zu dokumentieren und die Annahme zu verweigern. Sollte der Kunde die Ware dennoch annehmen, so kann er die durch den Transportschaden entstandenen Mängel nicht bei der W&W geltend machen. Transportschäden sind unverzüglich der W&W unter Vorlage der Schadendokumentation zu melden.
Versteckte Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden konnten sind der W&W unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
IV.VII Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang erfolgt im Fall der Abholung mit der Übergabe an den Kunden und im Falle der Lieferung mit der Übergabe an den Liefernden. Die W&W tritt dem Kunden insofern ihre Ansprüche aus dieser Lieferung gegen den jeweiligen Liefernden ab.
IV.VIII Gewährleistung
Die W&W gewährt dem Kunden Gewährleistung im gesetzlichen Umfang. Die W&W macht sich ausdrücklich die Garantien der Hersteller nicht zu Eigen.
IV.VIII.I Neuware
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt derzeit für Neuware 1 Jahr ab Gefahrenübergang für Geschäftskunden bzw. 2 Jahre ab Gefahrenübergang für Verbraucher.
IV.VIII.II Gebrauchtware
Für den Verkauf gebrauchter Ware übernimmt die W&W keine Gewährleistung, es sei denn der Kunde ist Verbraucher, dann beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem Gefahrenübergang.
IV.VIII.III Mängelrüge
Mängelrügen müssen der W&W unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schriftlich mitgeteilt werden. Die Ware darf nicht weiter verwendet werden, falls die Art des Mangels nahelegt, dass im Falle des Betriebs Gefährdungen oder Folgeschäden nicht auszuschließen sind.
IV.VIII.IV Gewährleistungsfall
Wird die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft so gewährt die W&W nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
IV.IX. Rücktritt vom Kaufvertrag
Tritt der Kunde vor der Übergabe der Ware vom Kaufvertrag zurück, so hat er diesen schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt des Rücktritts ist der Tag, an dem dieser bei der W&W eingeht.
IV.IX.I Lagerware
Wenn der Rücktritt so rechtzeitig erfolgt, dass die Ware noch nicht versandfertig gemacht werden konnte, so fallen bei Waren, die der Art und der Menge nach auf Lager liegen, keine Rücktrittsgebühren an, ansonsten bemessen sich die Rücktrittsgebühren pauschal anhand des Warenwertes mit 5%.
Wurde die Ware bereits versandt oder ausgeliefert, so schuldet der Kunde zusätzlich die Versandkosten und die Kosten für die Wieder-Einlagerung pauschal 5 % des Warenwertes. Der Kunde hat in diesem Fall die Ware auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden.
IV.IX.II Sonderanfertigung bzw. eigens für den Kunden bestellte Ware
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu tragen, falls diese von der W&W nicht mehr abbestellt, zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Er schuldet auch die Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten etc. bei einer anderweitigen Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem ihm angebotenen Preis und dem Preis der bei der anderweitigen Verwertung erzielt wurde.
IV.X Annahmeverzug
Der Kunde gerät in Abnahmeverzug, wenn er die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige der Lieferbereitschaft die Ware abholt oder wenn er bei zugesandter Ware die Annahme verweigert (es sei denn es handelt sich um einen Transportschaden, der vom Kunden unverzüglich der W&W gemeldet wurde).
Im Falle des Annahmeverzugs hat die W&W trotzdem Anspruch auf den Kaufpreis der Ware. Die W&W ist im Falle eines darauf folgenden Zahlungsverzugs berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten oder ihrerseits zurückzugeben. Der Kunde schuldet die bereits angefallenen Kosten sowie die weiteren anfallenden Kosten wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten etc. sowie bei einer anderen Verwertung die Differenz des erzielten Preises mit dem den Kunden angebotenen Preises.
IV.XI Folgen verspäteter Zahlung
Die W&W ist bei vereinbarter Vorkasse berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, falls der Kunde die Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann. Die W&W wird dem Kunden die Ware dann gemäß einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechnen. Diese Rechnung ist sofort fällig.